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Meister-BAföG

Meister BAföGMeister-BAföG für Fernstudium und Fernkurse

Meister-BAfög ist eigentlich eine irreführende Bezeichnung, denn es handelt sich nicht um BAföG, sondern um finanzielle Unterstützung des Staates nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG). In diesem Gesetz wird der individuelle Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen geregelt. Fortbildung wird dabei in einem umfassenderen Sinne Verstanden und ist nicht ausschließlich auf Meister-Kurse beschränkt.

Wer ist berechtigt?

Einen Anspruch auf Meister-BAföG können nicht nur Meister haben, sondern auch eine ganze Reihe anderer Berufe. Anspruch haben nach dem AFBG generell Teilnehmer von Fortbildungen, die auf öffentlich-rechtliche bzw. staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiten, wie IHK-Abschlüsse. Dazu können Fachwirte, Betriebswirte, Fachkaufmänner, Techniker, Bilanzbuchhalter, Informatiker, Programmierer oder Meister gehören. Auch Altenpfleger und Erzieher sind anerkannte förderungsfähige Berufe.

Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützungen sind:
  • deutsche Staatsbürgerschaft, unter Umständen ist die Förderung auch Ausländern möglich
  • nach HwO oder BBiG anerkannte Erstausbildung oder vergleichbarer Berufsabschluss; alternativ Nachweis über entsprechende berufliche Qualifikation
  • zügiges Absolvieren des Fernstudiums ohne Unterbrechung
  • Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (etwa einen Hochschulabschluss).
Es besteht keine Altersgrenze für das Meister-BAföG. Die Höhe der Auszahlung ist nicht einkommens- und vermögensabhängig.

Höhe, Darlehen und Zuschuss

Die Förderungshöchstsumme beträgt derzeit insgesamt 10.226 EUR, die für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren aufgewendet werden können. Davon werden 30,5 % als Zuschuss vergeben, 69,5 % als zinsgünstiges Darlehen. Das Darlehen muss allerdings nicht angenommen werden.

Ermäßigungen:
  • 25 % des Darlehens können auf Antrag erlassen werden, wenn die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde.
  • Wer nach dem Lehrgang einen Betrieb mit sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern oder Auszubildenden gründet oder übernimmt, dem werden außerdem 33 % (bei einem Mitarbeiter) bzw. 66 % (bei mehr als einem Mitarbeiter) der Darlehenssumme erlassen.

Rückzahlung

Das Darlehen kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden. Wer es in Anspruch nimmt, muss es nach dem Lehrgang zurückzahlen. Während des Lehrgangs sind die Schüler von der Zins- und Tilgungspflicht freigestellt, nach dem Lehrgang besteht noch eine Karenzzeit von 6 Monaten, danach beginnt die Rückzahlungsphase.

Fernschulen

Im Prinzip können Fernlehrgänge aller Fernschulen gefördert werden, die staatlich anerkannt sind und auf öffentlich-rechtliche und staatliche Abschlüsse wie den Techniker vorbereiten. Im Verzeichnis für Fernkurse auf fernschule.me können Sie sich einen Überblick über entsprechende Fortbildungen verschaffen.

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