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Steuern sparen

Steuern FernstudiumBerufliche Weiterbildung: Kosten von der Steuer absetzen

Weiterbildung, Ausbildung und Umschulung wird durch den Staat nicht nur in Form von direkten Leistungen wie Schüler-BAföG gewährt, sondern auch indirekt: Weiterbildungskurse können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

Rechtliche Grundlage

In einem Urteil von 2002 (BFH 2002 VI R 137/01) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Hochschulstudium als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. In einem weiteren Urteil (BFH 2002 VI R 120/01) wurde entschieden, dass Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme unter Umständen vorab entstandene Werbungskosten sind.

Wer erhält Steuerermäßigungen?

Wer ein akademisches Studium, z. B. an als Fernstudium an der Fernuni absolviert, kann die Studienkosten ggf. steuerlich geltend machen. Voraussetzung dabei ist, dass das Studium berufsbegleitend erfolgt und beruflich veranlasst ist.

Wer Fernunterricht, etwa an einer Fernschule absolviert, kann die Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Umschulung die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart in eine andere zu wechseln. Auch Fortbildungsmaßnahmen, die dem Fortkommen im ausgeübten Beruf dienen, können ggf. steuerlich geltend gemacht werden.

Sebstständige, Freiberufler bzw. Gewerbetreibende, können die Weiterbildungskosten als Betriebsausgabe geltend machen.

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Steuerlich gelten gemacht werden können die folgenden Kosten:
  • Studiengebühren und Prüfungsgebühren, im Falle von Fernunterricht also die monatlichen Beträge und ggf. weitere Kosten für die externen Prüfungen
  • Seminarbesuche: Kosten, die in Zusammenhang mit Seminarbesuchen enstehen, etwa Seminarkosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand oder Reisenebenkosten
  • Arbeitszimmer, bis 1250 EUR sind absetzbar bei längeren Lehrgängen
  • Arbeitsmittel, Büro- und Lehrmaterial, anteilige Kosten für einen PC
  • Fachliteratur, die Quittung sollte den Titel enthalten
  • Zinsen, für Darlehen die für den Lehrgang aufgenommen wurden
Entscheidend für das Finanzamt ist, wann der Lehrgang gebucht und bezahlt wird. Falls Sie in diesem Jahr kein Einkommen haben, können Sie die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen.

Genaue Auskünfte zu den Steuern bei Fernstudium und Fernunterricht hierzu gibt Ihnen Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt oder Ihr Steuerberater.

Mehr Infos

Urteil des BHF von 2002 (VI R 137/01)
Urteil des BHF von 2002 (VI R 120/01)
Verzeichnis für Fernkurse, Umschulung, Weiterbildung oder Ausbildung raussuchen und steuerlich geltend machen